UN-Sonderberichterstatterin für Gewalt gegen Frauen: nichtbiologische Definition der Frau ist völkerrechtswidrig

Die UN-Sonderberichterstatterin für Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Reem Alsalem, veröffentlichte am 04. April eine Stellungnahme zur Definition des Begriffs „Frau“ in internationalen Verträgen.

In dem Papier, das unten eingesehen werden kann, stellt sie fest, dass die Resolution, die die Position der Sonderbeauftragten schuf, davon sprach, dass „Diskriminierung auf Basis des Geschlechts (sex)“ unvereinbar mit der Charta der UN, der UN-Menschenrechtskonvention sowie dem CEDAW, der Konvention zur Beseitigung jeder Gewalt gegen Frauen, sei. Hier sei also klar von einer biologischen Definition ausgegangen worden.

Sie stellt auch fest, dass die Römischen Verträge sowie die CEDAW-Kommission, die über die Umsetzung der Konvention wacht, das Wort Gender zwar aufnahmen, hier aber mit einer binären Bedeutung arbeiteten. Darüber hinaus definiere die CEDAW-Kommission „Gender“ als „sozial konstruierte Identitäten, Eigenschaften und Rollen für Männer und Frauen und die gesellschaftliche soziale und kulturelle Bedeutung dieser biologischen Unterschiede“.

Die UN-Sonderberichterstatterin hält deshalb fest, dass die CEDAW-Kommission eine Person, die sich als Frau identifiziert, nicht gleichsetzt mit einer Person, die eine Frau ist – diese sei in den Dokumenten klar als biologisch weiblich definiert. Dies ginge auch aus mehreren Resolutionen hervor, die eindeutig vom biologischen Geschlecht sprächen. Geschlecht und Gender seien klar voneinander zu unterscheiden.

Die Sonderberichterstatterin sagt deutlich, dass das Völkerrecht in keinem Fall eine Abweichung von der Verpflichtung, Frauen vor Diskriminierung auf Basis ihres biologischen Geschlechts zu schützen, erlaube. Ebenso erlaube es nicht, diese anderen Rechten unterzuordnen. Hiermit kann das Recht auf geschlechtliche Selbstidentifikation und der darauf basierend erhobene Anspruch auf Zugang zu weiblichen Institutionen gemeint sein, die von queerpolitischen Gruppen geltend gemacht werden.

Reem Alsalem stellt darauf aufbauend fest, dass die Definition des Wortes „Lesbe“ durch das CEDAW-Komitee Frauen meint, die sich zu Frauen hingezogen fühlen. Dies schließt weiblich identifizierte Männer aus. Sie weist deutlich darauf hin, dass lesbische Frauen weltweit besonders stark von Benachteiligung, Unterdrückung und Diskriminierung betroffen sind und ihr Schutz ausdrücklich Teil der UN-Verträge und des internationalen Völkerrechts sei. Das CEDAW-Komitee habe festgestellt, dass die Rechte aus der CEDAW-Konvention allen Frauen zustünden, auch lesbischen Frauen.

Die Stellungnahme der Sonderbeauftragten ist ein deutliches Signal, dass die Aufweichung der biologischen Definition der Frau völkerrechtswidrig ist und dem Ansinnen widerspricht, Frauen vor Benachteiligung, Gewalt und Diskriminierung zu schützen. Das Vorhaben der deutschen Bundesregierung, am kommenden Freitag das Selbstbestimmungsgesetz im Bundestag zu verabschieden, das die gesamte rechtliche Geschlechtsdefinition von der biologischen Grundlage zur Selbstaussage umkehrt, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Die Hinweise der UN-Sonderberichterstatterin ebenso wie zahlreicher Frauenrechtlerinnen hierzu müssen endlich ernstgenommen werden.

Trotz dieser UN-Vertragslage benutzt auch die deutsche CEDAW-Allianz in ihrem letzten Bericht das Wort „Frau“ mit Asterisk, der weiblich identifizierte biologische Männer inkludiert. In Anbetracht der Faktenlage und der Argumente, dass dies eine wirksame Erfassung weiblicher Rechte unmöglich macht, sollte diese Praxis wieder aufgegeben werden.